Entsprechend der üblichen Betrachtungsweise (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB), wonach Geld grundsätzlich ins Eigentum des Empfängers übergeht, hat B. wohl Eigentum an dem erhaltenen Trinkgeld erworben, nach einer internen vertraglichen Regelung war er aber verpflichtet, es in die gemeinsame Trinkgeldkasse abzuliefern. Das Bundesgericht hat in einem älteren Entscheid (BGE 98 IV 22 ff.)