c) Als B. die zwanzig Franken Trinkgeld erhielt, war ihm bewusst, dass er nach den Vorschriften seines Arbeitsvertrages verpflichtet war, dieses Geld in den Tronc abzuliefern. Er war zwar überrascht, dass er als Kontrolleur an der Eingangstür ein Trinkgeld erhielt und steckte dieses offenbar mit einem schlechten Gefühl in die Tasche, wollte es aber nach seinen Aussagen später im Beisein von Zeugen in den Tronc-Behälter geben. Das Geld war nach den internen Reglementen nicht für ihn persönlich bestimmt, sondern es musste in eine gemeinsame Trinkgeldkasse abgeführt werden, von welcher 81 % des Geldes an die Arbeitgeberin und 19 % an die Mitarbeiter gingen.