Eine Sache (oder ein Vermögenswert) gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als anvertraut, wenn sie dem Täter übergeben oder überlassen wird, damit er sie in bestimmter Weise im Interesse eines anderen verwende, insbesondere verwahre, verwalte oder abliefere, wobei es gleichgültig ist, ob die entsprechenden Weisungen ausdrücklich oder stillschweigend erfolgten (BGE 120 IV 278). Beruht die Verpflichtung, für die fremde Sache oder den Vermögenswert im Interesse eines anderen zu sorgen auf Vertrag, braucht der Täter die Sache nicht von demjenigen empfangen zu haben, demgegenüber die Treuepflicht besteht (BGE 118 IV 33).