Im einen wie im anderen Fall wird vorausgesetzt, dass dem Angeschuldigten eine fremde bewegliche Sache (Abs. 1) beziehungsweise ein Vermögenswert (Abs. 2) anvertraut wird. Eine Sache (oder ein Vermögenswert) gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als anvertraut, wenn sie dem Täter übergeben oder überlassen wird, damit er sie in bestimmter Weise im Interesse eines anderen verwende, insbesondere verwahre, verwalte oder abliefere, wobei es gleichgültig ist, ob die entsprechenden Weisungen ausdrücklich oder stillschweigend erfolgten (BGE 120 IV 278).