138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB zu subsumieren ist. Dabei wird sich allerdings herausstellen, dass es letztlich einerlei ist, welche Bestimmung herangezogen wird, da das Ergebnis in beiden Fällen das gleiche ist. Im einen wie im anderen Fall wird vorausgesetzt, dass dem Angeschuldigten eine fremde bewegliche Sache (Abs. 1) beziehungsweise ein Vermögenswert (Abs. 2) anvertraut wird.