Indem B. sodann den Geldschein in die Hosentasche gesteckt habe, habe er zum Ausdruck gebracht, dass er sich diesen habe aneignen wollen. Sein Handeln sei als äusserliches Zeichen seines Zueignungswillens zu werten, so dass der objektive Tatbestand als erfüllt zu betrachten sei. – Auf die Frage, ob sich diese Betrachtungsweise aufgrund der Aktenlage halten lässt, wird später zurückzukommen sein.