b) Wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, hat die Vorinstanz den zu beurteilenden Fall unter dem Gesichtspunkt von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB beurteilt. Sie ist bei ihrer Argumentation davon ausgegangen, dass B. verpflichtet war, die von einem Gast erhaltene Zwanzigernote getrennt von seinem eigenen Geld aufzubewahren und es unverzüglich in den dafür vorgesehenen Tronc-Behälter abzuführen. Nach der im Tronc-Reglement verwendeten Formulierung sei das zur Diskussion stehende Trinkgeld damit als fremde bewegliche Sache zu qualifizieren. Indem B. sodann den Geldschein in die Hosentasche gesteckt habe, habe er zum Ausdruck gebracht, dass er sich diesen habe aneignen wollen.