1 StGB zu bezeichnen. Das Argument der Verteidigung, wonach es am Element des „Anvertrautseins“ fehle, weil im A. H. eine vierundzwanzigstündige Überwachung durch ein Kamerasystem bestehe, sei nicht stichhaltig, weil nicht alle Arbeitsbereiche von der Überwachungskamera erfasst würden und auch das Vier- Augen-Prinzip nicht immer gewährleistet sei. Auch das Tatbestandsmerkmal der Aneignung sei gegeben, was sich daraus ergebe, dass B. auch nach seiner Ablösung vom Dienst an der Eingangstür das Geld nicht in den Troncbehälter gegeben habe; darin sei ein äusserliches Zeichen eines Zueignungswillens zu sehen.