1 Abs. 1 StGB zu qualifizieren. Da die Trinkgelder im Verhältnis von 81 % zu 19 % zwischen der A. und den Angestellten aufgeteilt würden, werde jeder Mitarbeitende beim Empfang eines Trinkgeldes gleichsam zum Treuhänder seiner Arbeitskollegen und der Arbeitgeberin, da alle aus der Vereinbarung vermögensrechtliche Ansprüche ableiteten. Der Empfang von Trinkgeld sei dem Angeschuldigten im Vertrauen darauf gestattet gewesen, dass er es sofort in den Tronc abführe; es sei ihm damit vom Moment der Entgegennahme an als anvertraut im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB zu bezeichnen.