2.a) Im angefochtenen Entscheid wird ausgeführt, die im Tronc-Reglement verwendete Formulierung, wonach Trinkgelder „unverzüglich nach Erhalt“ in einen dafür vorgesehenen Tronc-Behälter abzuführen seien, könne nur so verstanden werden, dass der Mitarbeiter verpflichtet sei, das Geld vom Moment der Entgegennahme an getrennt von seinem eigenen Geld aufzubewahren. Somit sei das hier zur Diskussion stehende Trinkgeld als fremde bewegliche Sache im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu qualifizieren.