Auch in den Regeln über das Geldhandling wird vorgeschrieben, Trinkgeld von einem Gast werde nie persönlich entgegengenommen; der Mitarbeiter reiche dem Gast vielmehr den Tronc-Behälter, damit er das Geld selbst in diesen legen könne. In dem von der A. aufgestellten Tronc-Reglement werden die Mitarbeiter hingegen lediglich verpflichtet, von Gästen erhaltene freiwillige finanzielle Leistungen wie Trinkgelder und ähnliches unverzüglich nach Erhalt in einen Tronc-Behälter einzulegen. Dass B. die Zwanzigernote entgegennahm, wird ihm denn entsprechend der letzteren Vorschrift von seiner damaligen Arbeitgeberin auch nicht vorgeworfen. Es wird ihm hingegen zur Last gelegt, dass er die Zwanzi-