Vergleicht man die in der Beschwerde zitierten Gesetzesbestimmungen mit den internen Reglementen der Beschwerdeführerin, so stellt man fest, dass offenbar im A. H. den gesetzlichen Bestimmungen und den Weisungen der Eidgenössischen Spielbankenkommission nicht ganz konsequent nachgelebt wird. Während nämlich nach diesen die Annahme von Trinkgeldern durch Mitarbeiter, die nicht im persönlichen Dienstleistungsbereich angestellt sind, schlechthin untersagt ist, sind die Vorschriften der A. nicht gleich klar.