Es sind in diesen Zeugendepositionen aber auch keine neuen Beweismittel zu sehen, welche eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Ergänzung der Untersuchung durch Beizug dieser Akten beziehungsweise zur neuerlichen Befragung der Zeugen zu rechtfertigen vermöchten. Was diese mit Bezug auf die Handhabung der Trinkgelder und die Ausbildung der Angestellten zu bestätigen hätten, ist unbestritten, und mit Bezug auf Einzelheiten bei der Aushändigung des Geldes durch den Angeschuldigten bestehen zwischen dessen Aussagen und jenen der Zeugen gewisse Widersprüche, die sich – soweit die Details überhaupt von Bedeutung sein könnten – nicht in überzeugender Weise