Verfahren nicht verwertet werden dürfen. Es sind in diesen Zeugendepositionen aber auch keine neuen Beweismittel zu sehen, welche eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Ergänzung der Untersuchung durch Beizug dieser Akten beziehungsweise zur neuerlichen Befragung der Zeugen zu rechtfertigen vermöchten.