Dies hätten die Zeugen E., F. und C. im arbeitsrechtlichen Verfahren vor dem Bezirksgericht H. anlässlich der Einvernahme vom 23. September 2003 bestätigt. Der erstere habe auch klar gemacht, dass B. verschiedene Möglichkeiten gehabt hätte, korrekt mit dem Trinkgeld umzugehen und die Zeugen F. und C. hätten ausgesagt, dass der Angeschuldigte zuerst erklärt habe, persönliches Trinkgeld dürfe man behalten. Zu diesen Zeugenaussagen ist festzustellen, dass sie dem Kreispräsidenten am 4. September 2003 bei Erlass der angefochtenen Verfügung noch nicht zur Verfügung standen, also im vorliegenden 6