Im Stellenbeschrieb werde auf das Vier-Augen-Prinzip verwiesen, und das Reglement über die Verhaltensregeln schreibe vor, dass kein Trinkgeld persönlich entgegengenommen werden dürfe, sondern nur direkt vom Gast in den Tronc-Behälter zu geben sei. Die Beschwerdeführerin weist sodann darauf hin, dass B. verschiedene Kurse absolviert habe, die sich unter anderem mit der Frage der Trinkgelder befasst hätten. Es sei ihm bestens bekannt gewesen, dass die Regeln über den Umgang mit Geld in einem A. ein Grundgesetz darstellten. Dies hätten die Zeugen E., F. und C. im arbeitsrechtlichen Verfahren vor dem Bezirksgericht H. anlässlich der Einvernahme vom 23. September 2003 bestätigt.