29 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Glückspiele und Spielbanken ausdrücklich festhalte, dass es dem Spielbankenpersonal untersagt sei, individuelle Trinkgelder anzunehmen. Die Eidgenössische Spielbankenkommission habe denn auch das A. H. angewiesen, dafür besorgt zu sein, dass im Kursaal für Trinkgelder vorgesehene Behälter aufgestellt und die Angestellten instruiert würden, dass die Spielgäste Trinkgelder in den Tronc-Behälter einzulegen hätten. Die A. befasse sich in verschiedenen Reglementen mit den Trinkgeldern.