arbeiter aus, als er von Direktor C. im Überwachungsraum in Anwesenheit zweier weiterer Angestellter gefragt wurde, ob er ein Trinkgeld erhalten habe. Die Rechtsvertreterin der A. versucht nun unter Hinweis auf zahlreiche Gesetzesbestimmungen und Reglemente darzutun, dass das Verhalten des Angeschuldigten ein Fehlverhalten darstelle, das als Veruntreuung zu qualifizieren sei. Sie weist darauf hin, dass Art. 29 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Glückspiele und Spielbanken ausdrücklich festhalte, dass es dem Spielbankenpersonal untersagt sei, individuelle Trinkgelder anzunehmen.