II.1. Der der angefochtenen Einstellungsverfügung zugrunde liegende Sachverhalt ist insofern unbestritten, als feststeht, dass B. im Zeitpunkt, als er mit der Eingangskontrolle bei der Piano-Bar beauftragt war, von einem Gast, der kurz zuvor an einem Geldspielapparat einen grösseren Betrag gewonnen hatte, ein Trinkgeld von zwanzig Franken erhalten und die fragliche Banknote dabei in seine Hosentasche gesteckt und diese weder bei der nächsten Gelegenheit einem Arbeitskollegen zum Einlegen in einen Tronc-Behälter übergeben noch nach seiner Ablösung selbst in einen solchen gelegt hat.