I. Gegen Einstellungsverfügungen des Kreispräsidenten kann gemäss Art. 176a StPO bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Beschwerde geführt werden. Der Beschwerdeführer hat dabei anlog dem Verfahren nach Art. 138 StPO darzulegen, die angefochtene Verfügung sei rechtswidrig oder unangemessen. Zur Beschwerdeführung ist gemäss Art. 139 Abs. 1 StPO legitimiert, wer durch die Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des Entscheides geltend macht. Insbesondere kann sich der Geschädigte gegen Ableh- nungs- und Einstellungsverfügungen beschweren.