D. Gegen diese Verfügung beschwerte sich die A. am 7. Oktober 2003 bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Graubünden. Sie stellte den Antrag, die angefochtene Einstellungsverfügung sei aufzuheben und die Strafsache zur Neubehandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. B. liess in seiner Vernehmlassung vom 3. November 2003 die Abweisung der Beschwerde beantragen. Das Kreisamt H. verzichtete unter Hinweis auf seine Verfügung auf eine Stellungnahme. – Auf die Ausführungen in der Beschwerde und in der Beschwerdeantwort wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: