Es sei durchaus vorstellbar, dass der Angeschuldigte die Gelegenheit, das Geld an seine Mitarbeiter weiterzugeben, einfach verpasst habe, und es sei auch glaubhaft, dass er nach seiner Ablösung das Geld entsprechend dem nach der Stellenbeschreibung geltenden Vier-Augen-Prinzip nur im Beisein von Zeugen hätte einlegen wollen. Auch der im Verhältnis zu seinem Einkommen geringe Wert spreche angesichts der mit der vorschriftswidrigen Verwendung des Geldes verbundenen Risiken gegen den Aneignungswillen. Das Verfahren sei daher wegen Fehlens des subjektiven Tatbestandes einzustellen.