sei dieses Handeln als äusserliches Zeichen eines Zueignungswillens zu werten. Der objektive Tatbestand der Veruntreuung sei demnach erfüllt. In subjektiver Hinsicht scheine es hingegen, dass trotz gegenteiliger äusserer Anzeichen das Handeln von B. nicht vom Willen getragen gewesen sei, sich die zwanzig Franken anzueignen. Es sei durchaus vorstellbar, dass der Angeschuldigte die Gelegenheit, das Geld an seine Mitarbeiter weiterzugeben, einfach verpasst habe, und es sei auch glaubhaft, dass er nach seiner Ablösung das Geld entsprechend dem nach der Stellenbeschreibung geltenden Vier-Augen-Prinzip nur im Beisein von Zeugen hätte einlegen wollen.