mit dem Empfang eines Trinkgeldes werde damit jeder Mitarbeitende gleichsam Treuhänder seiner Arbeitskollegen. Im Moment, als B. das Trinkgeld entgegengenommen habe, sei dieses als anvertraut im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu betrachten gewesen. Mit Bezug auf Forderungen habe das Bundesgericht festgestellt, dass diese dann als anvertraut gälten, wenn der Bevollmächtigte ohne Mitwirkung des Treugebers über die Werte verfügen könne; sobald die unkontrollierbare Verfügungsbefugnis eingeräumt werde, bestehe das Bedürfnis nach strafrechtlichem Schutz des Vertrauensverhältnisses. Diese Situation liege im vorliegenden Falle vor.