C. Mit Verfügung vom 4. September 2003 stellte der Kreispräsident das Strafverfahren gegen B. wieder ein. Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 738.-- wurden auf die Kreiskasse genommen und dem Angeschuldigten eine Entschädigung von 400 Franken zugesprochen. Der Kreispräsident stellte fest, das zur Diskussion stehende Trinkgeld sei als fremde bewegliche Sache im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu qualifizieren. Aus dem Tronc-Reglement gehe hervor, dass Trinkgelder nach Erhalt unverzüglich in einen Tronc-Behälter zu legen seien; mit dem Empfang eines Trinkgeldes werde damit jeder Mitarbeitende gleichsam Treuhänder seiner Arbeitskollegen.