Nachdem die Kantonspolizei am 29. März 2003 auch den Angeschuldigten einvernommen und den Rapport zuhanden der Staatsanwaltschaft erstellt hatte, erliess diese am 15. Mai 2003 einen Kompetenzentscheid, in welchem sie feststellte, es falle der Übertretungstatbestand von Art. 138 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB in Betracht; zur Verfolgung der Sache im Strafmandatsverfahren sei der Kreispräsident H. zuständig.