Einvernahme sagte der Anzeigeerstatter aus, es sei im Bundesgesetz über Glückspiele und Spielbanken klar geregelt, dass Angestellte keinerlei Trinkgelder persönlich annehmen dürften. Im A. existierten neun sogenannte Tronc-Behälter, in welche die Gäste Trinkgelder einlegen könnten. Von den eingegangenen Beträgen gehörten 81 % dem Betrieb und 19 % würden auf die Mitarbeiter aufgeteilt. B. sei beobachtet worden, wie er von einem Gast ein Trinkgeld entgegengenommen habe.