2. Als B. in der Nacht vom 15. auf den 16. Februar 2003 mit der Eingangskontrolle bei der Piano-Bar beschäftigt war, erhielt er von einem Gast, der einen grösseren Gewinn gemacht hatte, ein Trinkgeld von zwanzig Franken. B. steckte dieses Geld in seine Hosentasche. Es war ihm zwar bekannt, dass Trinkgelder nach dem Reglement unverzüglich in einen der dafür bestimmten Tronc-Behälter gegeben werden müssen, doch machte er geltend, er habe im fraglichen Moment keine Möglichkeit gehabt, dies zu tun. Am Ort, wo er zum fraglichen Zeitpunkt eingesetzt gewesen sei, habe sich kein solcher Behälter befunden, und er habe seinen Platz als Kontrolleur nicht verlassen dürfen.