{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-11-12", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2003-47_2003-11-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2003_47_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e9c70dc8772d6d212ba0f4775287324a69c78d916b9498f060a61f99c378205cedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e9c70dc8772d6d212ba0f4775287324a69c78d916b9498f060a61f99c378205cedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2003_47", "Checksum": "df6580eda8a7901cdf13dd9df716e019"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2003 47"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 12.11.2003 BK 2003 47"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 12.11.2003 BK 2003 47"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  II. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Veruntreuung | KreisP Einstellungsverfügung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:19:04", "Checksum": "310d024d2afe4184cb0612ac347b9f6e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 12.11.2003 BK 2003 47\nRegeste:\nVeruntreuung | KreisP Einstellungsverfügung\n\nzum Ausdruck gekommen sein. Wie im Falle Läderach, in welchem der Täter die\nTrinkgelder mehrerer Tage an sich genommen und nach Hause getragen hat,\nmüsste diese Absicht wohl auch im vorliegenden Falle bejaht werden, wenn B. nach\nArbeitsschluss das A. verlassen hätte, ohne das Trinkgeld abgeliefert zu haben.\nDies war aber gerade nicht der Fall. Der Angeschuldigte hat noch während des gleichen Arbeitseinsatzes auf die erste Anfrage hin ohne Umschweife sofort bestätigt,\nein Trinkgeld erhalten zu haben und hat dieses sofort herausgegeben. Der ganze\nAblauf der Ereignisse war ungewöhnlich, und B. befand sich in einer einmaligen\nSituation, als er während seines Einsatzes als Aufsichtsperson beim Eingang zur\nBar ein Trinkgeld erhielt. Wenn er in dieser Lage glaubte, er könne das empfangene\nGeld bei Gelegenheit in Anwesenheit von Zeugen in den Tronc-Behälter geben und\nmüsse sich des Geldscheins nicht unmittelbar nach der Entgegennahme entledigen, so mochte er sich zwar nicht reglementskonform verhalten haben, doch kann\ndarin noch kein strafrechtlich relevantes Benehmen gesehen werden. Die Beschwerdekammer ist daher der Auffassung, dass dem Angeschuldigten nicht vorgeworfen werden kann, in der Absicht gehandelt zu haben, sich unrechtmässig zu\nbereichern. Damit ist aber auch der subjektive Tatbestand nicht dargetan, so dass\nauch aus diesem Grunde die Einstellung des Strafverfahrens gerechtfertigt war. Angesichts dieser Sachlage könnte auch der von der Beschwerdeführerin angerufene\nTatbestand der unrechtmässigen Aneignung gemäss Art. 137 Ziff. 1 StGB nicht zur\nAnwendung gelangen, der ebenfalls als subjektives Tatbestandselement die Absicht unrechtmässiger Bereicherung erfordert. Da sich die Beschwerdekammer unter dem Gesichtspunkt der Veruntreuung auf den Standpunkt stellt, es liege – weil\ndas empfangene Geld keine fremde bewegliche Sache sei – ein Fall gemäss Art.\n138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB vor, könnte auch die Ziffer 2 von Art. 137 StGB nicht zur\nAnwendung gelangen, welche die Tat auf Antrag hin auch ohne Vorliegen einer\nBereicherungsabsicht für strafbar erklärt.\n\nIII. Ist die Beschwerde auf Grund obiger Ausführungen abzuweisen, gehen\ndie Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 160\nAbs. 1 StPO). Dem Beschwerdegegner ist eine angemessene ausseramtliche Entschädigung zu Lasten des Kantons Graubünden auszurichten.\n13\n\nDemnach erkennt die Beschwerdekammer:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von 1'200 Franken gehen zu Lasten\nder Beschwerdeführerin.\n\n3. Dem Beschwerdegegner wird zu Lasten des Kantons Graubünden eine aussergerichtliche Entschädigung von 1'200 Franken ausgerichtet.\n\n4. Mitteilung an:\n__________\n\nFür die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden\nDer Vizepräsident Der Aktuar ad hoc\n"}