{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-11-12", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2003-47_2003-11-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2003_47_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e9c70dc8772d6d212ba0f4775287324a69c78d916b9498f060a61f99c378205cedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e9c70dc8772d6d212ba0f4775287324a69c78d916b9498f060a61f99c378205cedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2003_47", "Checksum": "df6580eda8a7901cdf13dd9df716e019"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2003 47"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 12.11.2003 BK 2003 47"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 12.11.2003 BK 2003 47"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Strafkammer 12.11.2003 BK 2003 47\nRegeste:\nVeruntreuung | KreisP Einstellungsverfügung\n\nSache vom Geber her, war dies sicher sowohl im Falle Läderach als auch im hier\nzu beurteilenden Fall durchaus gerechtfertigt, war es doch zweifellos dessen Wille,\nden Tankwart beziehungsweise den A.-Angestellten persönlich zu beschenken.\nDurch die Entgegennahme des Trinkgeldes wurden aber Läderach und B. auch in\ndie Lage versetzt, rechtlich und tatsächlich über das empfangene Geld zu verfügen,\nalso die Eigentümerbefugnisse uneingeschränkt auszuüben, womit gesagt werden\nkann, dass für sie das erhaltene Trinkgeld nicht wirtschaftlich fremd war. Daran ändert nichts, dass sie auf Grund ihres Arbeitsvertrages verpflichtet waren, das Geld\nin eine gemeinsame Kasse abzuliefern. Gilt dies nach den Ausführungen der zitierten Autoren für den Tankwart Läderach, der an mehreren Tagen erhaltene Trinkgelder in den eigenen Sack steckte und in eigenem Nutzen verwendete, so muss\ndies erst recht für B. gelten, der die zwanzig Franken lediglich eine Stunde auf sich\ntrug, sie sofort aushändigte, als er auf deren Empfang angesprochen wurde und\nnach seinen nicht widerlegbaren Aussagen lediglich auf eine geeignete Gelegenheit\ngewartet hatte, um sie in Gegenwart von Zeugen in einen Tronc-Behälter zu geben.\nFolgt man somit den nach Auffassung der Beschwerdekammer überzeugenden\nAusführungen von Rehberg und Stratenwerth, so ist der objektive Tatbestand von\nArt. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB zu verneinen, weil es am Merkmal des Anvertrautseins\ngebricht.\n\nd) Geht man mit der Vorinstanz davon aus, es habe keine Vermischung des\nTrinkgeldes mit den eigenen Mitteln des Angeschuldigten stattgefunden und es\nmüsse das Vorliegen eines Vertrauensverhältnisses angenommen werden, so ist\nnäher zu untersuchen, ob auch das Tatbestandsmerkmal der Aneignung als erwiesen zu betrachten ist. Dieses ist ein stets auch durch subjektive Momente, durch\ndie Willensrichtung des Täters charakterisiertes Verhalten. Der Täter muss mit Aneignungswillen gehandelt haben, es muss die dauernde Enteignung des bisherigen\nEigentümers zum Zwecke mindestens vorübergehender Zueignung der Sache an\nden Täter gewollt sein. Dabei kommt es entscheidend auf den Willen des Täters an.\nDer Aneignungswille ist auf dauernde Enteignung des Eigentümers und mindestens\nvorübergehende Zueignung an den Täter selbst, das heisst auf Verwendung der\nSache zu dessen eigenen Zwecken gerichtet (Stratenwerth, a.a.O., § 13, N. 10, 12\nund 25).\n\nEs erscheint der Beschwerdekammer nun sehr fraglich, ob die geschilderten\nVoraussetzungen im Falle von B. als erwiesen angesehen werden können. Auch\nder Kreispräsident stellte fest, dass sich die Frage, ob sich im Verhalten des Angeschuldigten ein Zueignungswille manifestierte, nicht eindeutig beantworten lasse. Er\n11\n\nbejahte die Frage dann aber mit der Begründung, vor dem Hintergrund der B. bekannten strengen Vorschriften über den Umgang mit Trinkgeldern sei die Tatsache,\ndass dieser auch nach erfolgter Ablösung vom Dienst an der Eingangstüre das Geld\nnicht in den Tronc-Behälter gelegt habe, als Zeichen seines Zueignungswillens zu\nwerten. Diese Begründung erscheint etwas dürftig, zumal der Angeschuldigte für\nseine Verhaltensweise eine Erklärung zu geben in der Lage war, welche einigermassen plausibel ist. Nimmt man mit dem Kreispräsidenten (und entgegen der von\nder Beschwerdekammer vertretenen Auffassung) an, bei dem von B. entgegengenommenen Geld handle es sich um eine fremde bewegliche Sache, so müsste sich\nder Aneignungswille in deutlicherer Weise manifestiert haben. Der Angeschuldigte\nhat aber nichts unternommen, um die Zwanzigernote auch äusserlich sichtbar in\nsein Vermögen zu überführen. Er hat, nachdem er seinen Einsatzort bei der Eingangstür verlassen hatte, nicht versucht, das Geld irgendwo zu verbergen, sondern\nes im Bewusstsein, dass er mit grosser Wahrscheinlichkeit bei der Entgegennahme\ndes Geldscheins von einem Kollegen oder durch die Videoüberwachung beobachtet\nworden war, in der Hosentasche behalten, es auf die erste Aufforderung hin auf den\nTisch gelegt und keinen Moment bestritten, ein Trinkgeld erhalten zu haben. Angesichts dieser Umstände liegen nach Auffassung der Beschwerdekammer keine\ngenügenden Anhaltspunkte vor, welche die Annahme zuliessen, dass der Angeschuldigten den Willen gehabt hätte, das Geld für eigene Zwecke zu verwenden.\nDer Aneignungswille ist daher nicht hinreichend dargetan, so dass der objektive Tatbestand gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB nicht als erfüllt angesehen werden\nkönnte.\n\ne) Mangelt es am Beweis des Aneignungswillens, so spricht schon vieles\ndafür, dass auch der subjektive Tatbestand von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB nicht\nbejaht werden kann, ja es ist ein gewisser Widerspruch, wenn die Vorinstanz zwar\nfeststellt, das Handeln des Angeschuldigten sei als äusserliches Zeichen eines Zueignungswillens zu werten, sie dann aber zum Schluss kommt, die Umstände\nsprächen dafür, dass das Verhalten B.s nicht von einem Aneignungswillen motiviert\ngewesen sei. Die Beschwerdekammer ist aber nicht nur der Auffassung, dass sich\ndurch keine äusseren Handlungen ein Aneignungswille begründen lässt, sondern\nist auch überzeugt, dass es sowohl mit Bezug auf Abs. 1 als auch hinsichtlich der\nTatbestandsvariante gemäss Abs. 2 am subjektiven Tatbestand gebricht. In beiden\nFällen muss das Verhalten des Täters von der Absicht getragen sein, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, was in Abs. 1 ausdrücklich gesagt und\nin Abs. 2 durch die Wendung „in seinem oder eines anderen Nutzen“ ausgedrückt\nwird (Stratenwerth, a.a.O. N. 59). Diese Absicht müsste nun in der Tathandlung klar\n12\n\n"}