{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-11-12", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2003-47_2003-11-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2003_47_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e9c70dc8772d6d212ba0f4775287324a69c78d916b9498f060a61f99c378205cedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e9c70dc8772d6d212ba0f4775287324a69c78d916b9498f060a61f99c378205cedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2003_47", "Checksum": "df6580eda8a7901cdf13dd9df716e019"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2003 47"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 12.11.2003 BK 2003 47"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 12.11.2003 BK 2003 47"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Das Geld war nach den internen Reglementen nicht für\nihn persönlich bestimmt, sondern es musste in eine gemeinsame Trinkgeldkasse\nabgeführt werden, von welcher 81 % des Geldes an die Arbeitgeberin und 19 % an\ndie Mitarbeiter gingen. Ob diese Verwendung des Geldes im Sinne des Gebers lag,\nder wohl eher den Angestellten persönlich beschenken wollte, ist zwar fraglich, aber\nangesichts der klaren und unbestrittenen vertraglichen Regelung ohne Bedeutung.\nEntsprechend der üblichen Betrachtungsweise (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB), wonach Geld grundsätzlich ins Eigentum des Empfängers übergeht, hat B. wohl Eigentum an dem erhaltenen Trinkgeld erworben, nach einer internen vertraglichen\nRegelung war er aber verpflichtet, es in die gemeinsame Trinkgeldkasse abzuliefern. Das Bundesgericht hat in einem älteren Entscheid (BGE 98 IV 22 ff.) in einem\nvergleichbaren Fall eines Tankwarts, der von einem Kunden ein Trinkgeld erhalten\nhatte, das er nach einer internen Weisung in eine gemeinsame Trinkgeldkasse der\nAngestellten hätte einlegen müssen, dieses aber für sich behalten hat, ausgeführt,\njeder Tankwart sei kraft der internen Vereinbarung beim Empfang der Trinkgelder\ngleichsam Treuhänder seiner Arbeitskollegen gewesen, welche gleich dem Täter\naus der Vereinbarung vermögensrechtliche Ansprüche abgeleitet hätten. Dass die\nTrinkgelder möglicherweise mit der Inempfangnahme zivilrechtlich Eigentum des\nTäters geworden seien, ändere nichts daran, dass sie jedenfalls wirtschaftlich frem-\n9\n\ndes Gut gewesen seien, über das dieser nicht nach Belieben habe verfügen können.\nDiese Rechtsprechung wurde in der Literatur kritisiert. Rehberg (Schweizerische\nZeitschrift für Strafrecht, Nr. 92 (1976), S. 40 ff.) sieht den Fehlansatz darin, dass\nder Kassationshof das „Anvertrauen“ nach Art. 140 (neu Art. 138) Ziff. 1 Abs. 2 StGB\nin gleicher Weise definiere wie bei Abs. 1 dieser Bestimmung. Anvertraut soll in\nbeiden Fällen sein, was dem Täter übergeben oder überlassen werde, damit er es\nin bestimmter Weise im Interesse eines anderen verwende. Liege diese Voraussetzung vor, so betrachte das Bundesgericht im Falle von Abs. 2 das dem Täter überlassene Gut ohne weiteres auch als für ihn „wirtschaftlich fremd“. Dabei werde aber\nübersehen, dass das Äquivalent dieser Qualifikation beim Grundtatbestand, die\n„rechtliche Fremdheit“ der Sache, zusätzlich zum Tatbestandsmerkmal des „Anvertrautseins“ hinzukommen müsse. Damit würden solche Gegenstände vom strafrechtlichen Schutz ausgenommen, die zwar im Sinne der bundesgerichtlichen Definition dem Täter „anvertraut“ erschienen, aber in seinem Eigentum stünden. Ähnliche Sachlagen entstünden oft auch bei vertretbaren Sachen und Guthaben, die\nrechtlich gesehen dem Empfänger zustünden. In einem solchen Fall verfüge der\nTäter etwa bei Geld nicht über fremde Mittel, sondern verwende lediglich sein eigenes Geld nicht in der versprochenen Weise. Daraus folge, dass die bundesgerichtliche Definition für das „Anvertrautsein“ bei Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB zu weit sei\nund im Grunde genommen auf sämtliche Zahlungs- und Herausgabepflichten zutreffe. Sie müsse daher analog zum Grundtatbestand durch ein zusätzliches Element der „wirtschaftlichen Fremdheit“ eingeschränkt werden. Auch Stratenwerth\nsteht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kritisch gegenüber. Er sieht die\nSchwierigkeit darin, die wirtschaftliche „Fremdheit“ der geschützten Werte genauer\nzu begrenzen. Es könne dabei, wie die Parallele zu Abs. 1 zeige, nicht um eine\nblosse Verpflichtung des Täters gehen, über die betroffenen Werte in bestimmter\nWeise zu verfügen. Diese müssten vielmehr, wenn schon nicht rechtlich, so eben\ndoch wirtschaftlich zum Vermögen eines anderen gehören. Da der Tatbestand dies\nnicht ausdrücklich sage, habe die Praxis vielfach versucht, die nötigen Einschränkungen über das Merkmal des „Anvertrautseins“ vorzunehmen, das auch Abs. 2\nenthalte. Danach schieden jedenfalls solche Vermögenswerte aus, die jemand nicht\nfür einen anderen, sondern für sich selbst empfangen habe, wie Trinkgelder (und\nhier spricht Stratenwerth den oben erwähnten Bundesgerichtsentscheid an), die ein\nTankwart in die eigene Tasche stecke, statt sie in die gemeinsame Kasse zu legen.\nSowohl nach Rehberg als auch nach Stratenwerth ist demnach im Gegensatz zum\nBundesgericht im Falle des Tankwarts Läderach der Tatbestand der Veruntreuung\nnicht erfüllt, was sie nur tun konnten, indem sie vom Täter aus gesehen die wirtschaftliche Fremdheit des empfangenen Trinkgeldes verneinten. Betrachtet man die\n10\n\n"}