{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-11-12", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2003-47_2003-11-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2003_47_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e9c70dc8772d6d212ba0f4775287324a69c78d916b9498f060a61f99c378205cedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e9c70dc8772d6d212ba0f4775287324a69c78d916b9498f060a61f99c378205cedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2003_47", "Checksum": "df6580eda8a7901cdf13dd9df716e019"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2003 47"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 12.11.2003 BK 2003 47"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 12.11.2003 BK 2003 47"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Während\nnämlich nach diesen die Annahme von Trinkgeldern durch Mitarbeiter, die nicht im\npersönlichen Dienstleistungsbereich angestellt sind, schlechthin untersagt ist, sind\ndie Vorschriften der A. nicht gleich klar. Zwar untersagt das Anstellungsreglement\nden Arbeitnehmern die Annahme von Geldern oder Leistungen irgendwelcher Art\nund auch im Merkblatt über die Verhaltensregeln wird festgehalten, es dürfe kein\nTrinkgeld persönlich entgegengenommen, sondern nur vom Gast in den Tronc-\nBehälter gegeben werden. Auch in den Regeln über das Geldhandling wird vorgeschrieben, Trinkgeld von einem Gast werde nie persönlich entgegengenommen; der\nMitarbeiter reiche dem Gast vielmehr den Tronc-Behälter, damit er das Geld selbst\nin diesen legen könne. In dem von der A. aufgestellten Tronc-Reglement werden\ndie Mitarbeiter hingegen lediglich verpflichtet, von Gästen erhaltene freiwillige finanzielle Leistungen wie Trinkgelder und ähnliches unverzüglich nach Erhalt in einen\nTronc-Behälter einzulegen. Dass B. die Zwanzigernote entgegennahm, wird ihm\ndenn entsprechend der letzteren Vorschrift von seiner damaligen Arbeitgeberin\nauch nicht vorgeworfen. Es wird ihm hingegen zur Last gelegt, dass er die Zwanzigernote in die Hosentasche steckte und nicht dafür besorgt war, dass der Geldschein bei der nächstmöglichen Gelegenheit – sei es durch einen Mitarbeiter, der\nan ihm vorbeiging oder durch ihn selbst nach erfolgter Ablösung - in einen Tronc-\nBehälter gelangte.\n7\n\n2.a) Im angefochtenen Entscheid wird ausgeführt, die im Tronc-Reglement\nverwendete Formulierung, wonach Trinkgelder „unverzüglich nach Erhalt“ in einen\ndafür vorgesehenen Tronc-Behälter abzuführen seien, könne nur so verstanden\nwerden, dass der Mitarbeiter verpflichtet sei, das Geld vom Moment der Entgegennahme an getrennt von seinem eigenen Geld aufzubewahren. Somit sei das hier\nzur Diskussion stehende Trinkgeld als fremde bewegliche Sache im Sinne von Art.\n138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu qualifizieren. Da die Trinkgelder im Verhältnis von 81 %\nzu 19 % zwischen der A. und den Angestellten aufgeteilt würden, werde jeder Mitarbeitende beim Empfang eines Trinkgeldes gleichsam zum Treuhänder seiner Arbeitskollegen und der Arbeitgeberin, da alle aus der Vereinbarung vermögensrechtliche Ansprüche ableiteten. Der Empfang von Trinkgeld sei dem Angeschuldigten\nim Vertrauen darauf gestattet gewesen, dass er es sofort in den Tronc abführe; es\nsei ihm damit vom Moment der Entgegennahme an als anvertraut im Sinne von Art.\n138 Ziff. 1 StGB zu bezeichnen. Das Argument der Verteidigung, wonach es am\nElement des „Anvertrautseins“ fehle, weil im A. H. eine vierundzwanzigstündige\nÜberwachung durch ein Kamerasystem bestehe, sei nicht stichhaltig, weil nicht alle\nArbeitsbereiche von der Überwachungskamera erfasst würden und auch das Vier-\nAugen-Prinzip nicht immer gewährleistet sei. Auch das Tatbestandsmerkmal der\nAneignung sei gegeben, was sich daraus ergebe, dass B. auch nach seiner Ablösung vom Dienst an der Eingangstür das Geld nicht in den Troncbehälter gegeben\nhabe; darin sei ein äusserliches Zeichen eines Zueignungswillens zu sehen.\n\nb) Wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, hat die Vorinstanz den zu beurteilenden Fall unter dem Gesichtspunkt von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB beurteilt.\nSie ist bei ihrer Argumentation davon ausgegangen, dass B. verpflichtet war, die\nvon einem Gast erhaltene Zwanzigernote getrennt von seinem eigenen Geld aufzubewahren und es unverzüglich in den dafür vorgesehenen Tronc-Behälter abzuführen. Nach der im Tronc-Reglement verwendeten Formulierung sei das zur Diskussion stehende Trinkgeld damit als fremde bewegliche Sache zu qualifizieren.\nIndem B. sodann den Geldschein in die Hosentasche gesteckt habe, habe er zum\nAusdruck gebracht, dass er sich diesen habe aneignen wollen. Sein Handeln sei als\näusserliches Zeichen seines Zueignungswillens zu werten, so dass der objektive\nTatbestand als erfüllt zu betrachten sei. – Auf die Frage, ob sich diese Betrachtungsweise aufgrund der Aktenlage halten lässt, wird später zurückzukommen sein.\nVorerst soll die Sache hingegen unter dem bei Geld üblichen und nach Auffassung\nder Beschwerdekammer auch vorliegend zur Anwendung gelangenden Gesichtspunkt beurteilt werden, dass eine Vermischung des von B. entgegengenommenen\nmit seinem eigenen Gelde stattgefunden hat und der Sachverhalt folglich unter Art.\n8\n\n138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB zu subsumieren ist. Dabei wird sich allerdings herausstellen,\ndass es letztlich einerlei ist, welche Bestimmung herangezogen wird, da das Ergebnis in beiden Fällen das gleiche ist. Im einen wie im anderen Fall wird vorausgesetzt,\ndass dem Angeschuldigten eine fremde bewegliche Sache (Abs. 1) beziehungsweise ein Vermögenswert (Abs. 2) anvertraut wird. Eine Sache (oder ein Vermögenswert) gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als anvertraut, wenn\nsie dem Täter übergeben oder überlassen wird, damit er sie in bestimmter Weise\nim Interesse eines anderen verwende, insbesondere verwahre, verwalte oder abliefere, wobei es gleichgültig ist, ob die entsprechenden Weisungen ausdrücklich oder\nstillschweigend erfolgten (BGE 120 IV 278). Beruht die Verpflichtung, für die fremde\nSache oder den Vermögenswert im Interesse eines anderen zu sorgen auf Vertrag,\nbraucht der Täter die Sache nicht von demjenigen empfangen zu haben, demgegenüber die Treuepflicht besteht (BGE 118 IV 33).\n\n"}