{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-11-12", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2003-47_2003-11-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2003_47_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e9c70dc8772d6d212ba0f4775287324a69c78d916b9498f060a61f99c378205cedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e9c70dc8772d6d212ba0f4775287324a69c78d916b9498f060a61f99c378205cedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2003_47", "Checksum": "df6580eda8a7901cdf13dd9df716e019"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2003 47"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 12.11.2003 BK 2003 47"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 12.11.2003 BK 2003 47"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Der der angefochtenen Einstellungsverfügung zugrunde liegende Sachverhalt ist insofern unbestritten, als feststeht, dass B. im Zeitpunkt, als er mit der\nEingangskontrolle bei der Piano-Bar beauftragt war, von einem Gast, der kurz zuvor\nan einem Geldspielapparat einen grösseren Betrag gewonnen hatte, ein Trinkgeld\nvon zwanzig Franken erhalten und die fragliche Banknote dabei in seine Hosentasche gesteckt und diese weder bei der nächsten Gelegenheit einem Arbeitskollegen\nzum Einlegen in einen Tronc-Behälter übergeben noch nach seiner Ablösung selbst\nin einen solchen gelegt hat. Er händigte den Geldschein hingegen sofort einem Mitarbeiter aus, als er von Direktor C. im Überwachungsraum in Anwesenheit zweier\nweiterer Angestellter gefragt wurde, ob er ein Trinkgeld erhalten habe. Die Rechtsvertreterin der A. versucht nun unter Hinweis auf zahlreiche Gesetzesbestimmungen und Reglemente darzutun, dass das Verhalten des Angeschuldigten ein Fehlverhalten darstelle, das als Veruntreuung zu qualifizieren sei. Sie weist darauf hin,\ndass Art. 29 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Glückspiele und Spielbanken ausdrücklich festhalte, dass es dem Spielbankenpersonal untersagt sei, individuelle\nTrinkgelder anzunehmen. Die Eidgenössische Spielbankenkommission habe denn\nauch das A. H. angewiesen, dafür besorgt zu sein, dass im Kursaal für Trinkgelder\nvorgesehene Behälter aufgestellt und die Angestellten instruiert würden, dass die\nSpielgäste Trinkgelder in den Tronc-Behälter einzulegen hätten. Die A. befasse sich\nin verschiedenen Reglementen mit den Trinkgeldern. Das Tronc-Reglement bestimme, dass alle Mitarbeiter verpflichtet seien, sämtliche von Gästen erhaltene\nTrinkgelder unverzüglich in einen dafür vorgesehenen Tronc-Behälter abzuführen.\nVerstösse gegen dieses Reglement würden nach dem Anstellungsreglement als\nGrund für eine ausserordentliche Kündigung betrachtet. Im Stellenbeschrieb werde\nauf das Vier-Augen-Prinzip verwiesen, und das Reglement über die Verhaltensregeln schreibe vor, dass kein Trinkgeld persönlich entgegengenommen werden\ndürfe, sondern nur direkt vom Gast in den Tronc-Behälter zu geben sei. Die Beschwerdeführerin weist sodann darauf hin, dass B. verschiedene Kurse absolviert\nhabe, die sich unter anderem mit der Frage der Trinkgelder befasst hätten. Es sei\nihm bestens bekannt gewesen, dass die Regeln über den Umgang mit Geld in einem A. ein Grundgesetz darstellten. Dies hätten die Zeugen E., F. und C. im arbeitsrechtlichen Verfahren vor dem Bezirksgericht H. anlässlich der Einvernahme\nvom 23. September 2003 bestätigt. Der erstere habe auch klar gemacht, dass B.\nverschiedene Möglichkeiten gehabt hätte, korrekt mit dem Trinkgeld umzugehen\nund die Zeugen F. und C. hätten ausgesagt, dass der Angeschuldigte zuerst erklärt\nhabe, persönliches Trinkgeld dürfe man behalten. Zu diesen Zeugenaussagen ist\nfestzustellen, dass sie dem Kreispräsidenten am 4. September 2003 bei Erlass der\nangefochtenen Verfügung noch nicht zur Verfügung standen, also im vorliegenden\n6\n\nVerfahren nicht verwertet werden dürfen. Es sind in diesen Zeugendepositionen\naber auch keine neuen Beweismittel zu sehen, welche eine Rückweisung der Sache\nan die Vorinstanz zur Ergänzung der Untersuchung durch Beizug dieser Akten beziehungsweise zur neuerlichen Befragung der Zeugen zu rechtfertigen vermöchten.\nWas diese mit Bezug auf die Handhabung der Trinkgelder und die Ausbildung der\nAngestellten zu bestätigen hätten, ist unbestritten, und mit Bezug auf Einzelheiten\nbei der Aushändigung des Geldes durch den Angeschuldigten bestehen zwischen\ndessen Aussagen und jenen der Zeugen gewisse Widersprüche, die sich – soweit\ndie Details überhaupt von Bedeutung sein könnten – nicht in überzeugender Weise\nim einen oder anderen Sinne beseitigen liessen. Es kommt hinzu, dass alle drei im\nZivilverfahren befragten Zeugen Angestellte der Strafantragstellerin und der Beklagten im arbeitsrechtlichen Verfahren sind, so dass ihre Aussagen ohnehin mit einer\ngewissen Zurückhaltung zu würdigen wären.\n\n"}