{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-11-12", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2003-47_2003-11-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2003_47_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e9c70dc8772d6d212ba0f4775287324a69c78d916b9498f060a61f99c378205cedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e9c70dc8772d6d212ba0f4775287324a69c78d916b9498f060a61f99c378205cedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2003_47", "Checksum": "df6580eda8a7901cdf13dd9df716e019"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2003 47"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 12.11.2003 BK 2003 47"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 12.11.2003 BK 2003 47"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Aus dem Tronc-Reglement gehe hervor, dass Trinkgelder nach Erhalt unverzüglich in einen Tronc-Behälter zu legen seien; mit dem\nEmpfang eines Trinkgeldes werde damit jeder Mitarbeitende gleichsam Treuhänder\nseiner Arbeitskollegen. Im Moment, als B. das Trinkgeld entgegengenommen habe,\nsei dieses als anvertraut im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu betrachten\ngewesen. Mit Bezug auf Forderungen habe das Bundesgericht festgestellt, dass\ndiese dann als anvertraut gälten, wenn der Bevollmächtigte ohne Mitwirkung des\nTreugebers über die Werte verfügen könne; sobald die unkontrollierbare Verfügungsbefugnis eingeräumt werde, bestehe das Bedürfnis nach strafrechtlichem\nSchutz des Vertrauensverhältnisses. Diese Situation liege im vorliegenden Falle\nvor. Indem B. sodann die Zwanzigernote in seine Hosentasche gesteckt habe, sei\nder Aspekt der Aneignung zum Ausdruck gebracht worden und wenn er auch nach\nseiner Ablösung vom Dienst das Geld nicht in den Tronc-Behälter gelegt habe, so\n4\n\nsei dieses Handeln als äusserliches Zeichen eines Zueignungswillens zu werten.\nDer objektive Tatbestand der Veruntreuung sei demnach erfüllt. In subjektiver Hinsicht scheine es hingegen, dass trotz gegenteiliger äusserer Anzeichen das Handeln von B. nicht vom Willen getragen gewesen sei, sich die zwanzig Franken anzueignen. Es sei durchaus vorstellbar, dass der Angeschuldigte die Gelegenheit,\ndas Geld an seine Mitarbeiter weiterzugeben, einfach verpasst habe, und es sei\nauch glaubhaft, dass er nach seiner Ablösung das Geld entsprechend dem nach\nder Stellenbeschreibung geltenden Vier-Augen-Prinzip nur im Beisein von Zeugen\nhätte einlegen wollen. Auch der im Verhältnis zu seinem Einkommen geringe Wert\nspreche angesichts der mit der vorschriftswidrigen Verwendung des Geldes verbundenen Risiken gegen den Aneignungswillen. Das Verfahren sei daher wegen Fehlens des subjektiven Tatbestandes einzustellen.\n\nD. Gegen diese Verfügung beschwerte sich die A. am 7. Oktober 2003 bei\nder Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Graubünden. Sie stellte den Antrag,\ndie angefochtene Einstellungsverfügung sei aufzuheben und die Strafsache zur\nNeubehandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. B. liess in seiner Vernehmlassung vom 3. November 2003 die Abweisung der Beschwerde beantragen. Das\nKreisamt H. verzichtete unter Hinweis auf seine Verfügung auf eine Stellungnahme.\n– Auf die Ausführungen in der Beschwerde und in der Beschwerdeantwort wird,\nsoweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\nDie Beschwerdekammer zieht in Erwägung:\n\nI. Gegen Einstellungsverfügungen des Kreispräsidenten kann gemäss Art.\n176a StPO bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Beschwerde geführt\nwerden. Der Beschwerdeführer hat dabei anlog dem Verfahren nach Art. 138 StPO\ndarzulegen, die angefochtene Verfügung sei rechtswidrig oder unangemessen. Zur\nBeschwerdeführung ist gemäss Art. 139 Abs. 1 StPO legitimiert, wer durch die Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des Entscheides geltend macht. Insbesondere kann sich der Geschädigte gegen Ableh-\nnungs- und Einstellungsverfügungen beschweren. Weil nach dem Tronc-Reglement\n81 % der vereinnahmten Trinkgelder an die Arbeitgeberin gehen, sieht sich die beschwerdeführende Strafantragstellerin als Opfer der dem Angeschuldigten vorgeworfenen Handlungen. Als solches fällt sie in die Kategorie der nach obiger Definition beschwerdeberechtigten Personen. Auf die frist- und formgerecht eingereichte\nBeschwerde ist somit einzutreten.\n5\n\n"}