{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-11-12", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2003-47_2003-11-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2003_47_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e9c70dc8772d6d212ba0f4775287324a69c78d916b9498f060a61f99c378205cedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e9c70dc8772d6d212ba0f4775287324a69c78d916b9498f060a61f99c378205cedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2003_47", "Checksum": "df6580eda8a7901cdf13dd9df716e019"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2003 47"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 12.11.2003 BK 2003 47"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 12.11.2003 BK 2003 47"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  II. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Veruntreuung | KreisP Einstellungsverfügung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:19:04", "Checksum": "310d024d2afe4184cb0612ac347b9f6e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 12.11.2003 BK 2003 47\nRegeste:\nVeruntreuung | KreisP Einstellungsverfügung\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nTribunale cantonale dei Grigioni\nDretgira chantunala dal Grischun\n\nRef.: Chur, 12. November 2003 Schriftlich mitgeteilt am:\nBK 03 47\n\nEntscheid\nBeschwerdekammer\n\nVizepräsident Bochsler, Kantonsrichter Heinz-Bommer und Rehli, Aktuar ad hoc\nWalder.\n\n——————\n\nIn der strafrechtlichen Beschwerde\n\nder A . , Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic.iur. Claudia Schawalder, c/o Advokaturbüro Meisser & Partner, Bahnhofstrasse 8, 7250 Klosters,\n\ngegen\n\ndie Einstellungsverfügung des Kreispräsidenten H. vom 4. September 2003, mitgeteilt am 16. September 2003, in Sachen gegen B., Beschwerdegegner, vertreten\ndurch Rechtsanwalt Dr.iur. Luzius Schmid, Villa Fontana, Obere Strasse 22B, 7270\nDavos Platz,\n\nbetreffend Veruntreuung,\n\nhat sich ergeben:\n\nA.1. B. lebt seit anfangs 1998 in H.. Er arbeitete bis im April 2001 an der\nReception des Hotels G. und trat darauf eine Stelle im A. an. Er wurde als Sicher-\n2\n\nheitsbeamter eingestellt und war daneben auch vertretungsweise für die Informatik\nund Technik zuständig. Am 1. November 2002 wurde zwischen der A. und B. ein\nneuer Arbeitsvertrag abgeschlossen, in welchem das Arbeitsverhältnis eingehend\numschrieben und sodann auf ein dem Arbeitnehmer ausgehändigtes allgemeines\nAnstellungsreglement der A. mit Anhängen sowie eine Stellenbeschreibung verwiesen wurde. Die Stellung B.s wurde als Security/IT/Technik umschrieben. Das monatliche Grundgehalt wurde auf 3'750 Franken brutto festgelegt, zu welchem Betrag\nnoch 1'250 Franken monatlich als Akonto für gesetzlich vorgesehene Zuschläge\nkamen. Es wurde sodann auf die Verteilung des sogenannten Tronc (Gesamtheit\nder freiwilligen finanziellen Zuwendungen der Gäste an die Mitarbeiter des A.s) verwiesen, welche auf Grund des jeweils gültigen Tronc-Reglementes im Anhang des\nallgemeinen Anstellungsreglements erfolgen sollte. In einem Verhaltensreglement\nwurde festgehalten, dass Trinkgelder nicht persönlich entgegengenommen würden,\nsondern vom Gast in den Troncbehälter zu geben seien.\n\n2. Als B. in der Nacht vom 15. auf den 16. Februar 2003 mit der Eingangskontrolle bei der Piano-Bar beschäftigt war, erhielt er von einem Gast, der einen\ngrösseren Gewinn gemacht hatte, ein Trinkgeld von zwanzig Franken. B. steckte\ndieses Geld in seine Hosentasche. Es war ihm zwar bekannt, dass Trinkgelder nach\ndem Reglement unverzüglich in einen der dafür bestimmten Tronc-Behälter gegeben werden müssen, doch machte er geltend, er habe im fraglichen Moment keine\nMöglichkeit gehabt, dies zu tun. Am Ort, wo er zum fraglichen Zeitpunkt eingesetzt\ngewesen sei, habe sich kein solcher Behälter befunden, und er habe seinen Platz\nals Kontrolleur nicht verlassen dürfen. Die Gelegenheit, die zwanzig Franken einem\nMitarbeiter oder einer Mitarbeiterin zu übergeben, welche sich kurze Zeit in seiner\nNähe befunden hätten, habe er verpasst. Als er abgelöst worden und auf dem Weg\nzum Beobachtungsraum an einem Tronc-Behälter vorbeigekommen sei, habe er\ndas Geld nicht eingeworfen, weil sich niemand in der Nähe befunden habe. Er habe\nsich daher entschieden, das Trinkgeld später im Beisein von Zeugen zum Tronc zu\ngeben. Als sich B. darauf im Videoraum aufhielt, kamen der Geschäftsleiter C. sowie\nzwei weitere Angestellte auf ihn zu und fragten ihn, ob er ein Trinkgeld erhalten\nhabe. B. bejahte die Frage und legte die zwanzig Franken auf den Tisch. Man\nschenkte seiner Erklärung, er habe das Geld nicht für sich behalten wollen, keinen\nGlauben, sondern suspendierte ihn sofort vom Dienst. Als er am folgenden Abend\nwieder zur Arbeit antrat, wurde er fristlos entlassen.\n\nB. Am 20. März 2003 stellte D., der Geschäftsführer der A., gegen B. Strafantrag wegen Veruntreuung. Anlässlich der am gleichen Tag erfolgten polizeilichen\n3\n\nEinvernahme sagte der Anzeigeerstatter aus, es sei im Bundesgesetz über Glückspiele und Spielbanken klar geregelt, dass Angestellte keinerlei Trinkgelder persönlich annehmen dürften. Im A. existierten neun sogenannte Tronc-Behälter, in welche\ndie Gäste Trinkgelder einlegen könnten. Von den eingegangenen Beträgen gehörten 81 % dem Betrieb und 19 % würden auf die Mitarbeiter aufgeteilt. B. sei beobachtet worden, wie er von einem Gast ein Trinkgeld entgegengenommen habe. Um\nihm eine Chance zu geben, habe man nicht sofort etwas unternommen, es hätten\nsich ihm vielmehr vorerst zwei Mitarbeiter genähert, um ihm die Möglichkeit zu geben, ihnen die Zwanzigernote zuhanden des Tronc auszuhändigen. Nach seiner\nAblösung sei er auf dem Weg zum Kontrollraum am Hauptbehälter vorbeigekommen, habe das Geld aber nicht eingeworfen, worauf er von drei Mitarbeitern gestellt\nworden sei.\n\nNachdem die Kantonspolizei am 29. März 2003 auch den Angeschuldigten\neinvernommen und den Rapport zuhanden der Staatsanwaltschaft erstellt hatte, erliess diese am 15. Mai 2003 einen Kompetenzentscheid, in welchem sie feststellte,\nes falle der Übertretungstatbestand von Art. 138 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 172ter\nAbs. 1 StGB in Betracht; zur Verfolgung der Sache im Strafmandatsverfahren sei\nder Kreispräsident H. zuständig.\n\n"}