Überdies ergibt sich aus den Akten, dass die Ausführungen der Vorinstanz betreffend die vom Beschwerdeführer geleisteten Zahlungen zutreffend sind. Aufgrund der Akten und der zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in bezug auf die Leistungsfähigkeit des Angeschuldigten und dessen Bemühungen, seinen Zahlungspflichten nachzukommen, wird zudem deutlich, dass weder objektiv noch subjektiv genügend Anhaltspunkte für ein tatbestandsmässiges Verhalten im Sinne von Art. 217 StGB gegeben sind. Die angefochtene Einstellungsverfügung erweist sich demzufolge als nachvollziehbar und begründet.