Die Untersuchungsbehörden dürfen das Strafverfahren nicht von Amtes wegen über den Zeitpunkt des Strafantrags hinaus bis zur Einstellung des Verfahrens ausdehnen. Für eine auf den Zeitraum ab April 2002 bezogene Untersuchung bedürfte es folglich eines neuen Strafantrags der Anspruchsberechtigten (vgl. dazu W. Padrutt, a.a.O., S. 89 Ziff. 6 mit Hinweisen). Überdies ergibt sich aus den Akten, dass die Ausführungen der Vorinstanz betreffend die vom Beschwerdeführer geleisteten Zahlungen zutreffend sind.