2. Selbst wenn darauf einzutreten wäre, müsste die Beschwerde von X. abgewiesen werden. Entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin ist nämlich einerseits festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft Graubünden zu Recht nur den Zeitraum bis zur Stellung des Strafantrags am 10. April 2002 untersucht hat. Eine Strafuntersuchung wird immer nur rückwirkend geführt; der Strafantrag wirkt nicht in die Zukunft. Die Untersuchungsbehörden dürfen das Strafverfahren nicht von Amtes wegen über den Zeitpunkt des Strafantrags hinaus bis zur Einstellung des Verfahrens ausdehnen.