in eigenem Namen Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft einzulegen. Es fehlt ihr an der Beschwerdelegitimation, wobei daran auch das Nachreichen einer Vollmacht der beschwerdelegitimierten Kinder nichts ändern würde. Hätte X. die vorliegende Beschwerde im Namen der Kinder erhoben und einfach die entsprechenden Vollmachten nicht beigelegt, so hätten diese ohne weiteres nachgereicht werden können, womit der Formfehler behoben gewesen wäre. Vorliegend macht die Beschwerdeführerin jedoch nicht geltend, dass sie das eingelegte Rechtsmittel in Vertretung ihrer Kinder erhebt. Vielmehr handelt X. in eigenem Namen, wozu sie nach dem Gesagten nicht berechtigt ist.