Mit der vorliegenden Beschwerde wehrt sich X. dagegen, dass die Vorinstanz ihren Strafantrag wegen Vernachlässigung der Unterhaltspflichten gemäss Art. 217 StGB betreffend die Kinderalimente für die mündigen Kinder nicht angenommen hat. Die Beschwerdeführerin behauptet dabei nicht, dass sie die Beschwerde im Namen ihrer mündigen Kinder erhebt. Vielmehr legt sie diese in eigenem Namen ein. Art. 217 StGB bedroht das Nichtbezahlen familienrechtlicher Unterhaltsbeiträge mit Strafe. Geschütztes Rechtsgut ist der zivilrechtliche Anspruch auf materielle Unterstützung (vgl. Trechsel, Kurzkommentar zum StGB, 2. Aufl., Zürich 1997, N 1 zu Art. 217 StGB). Anspruchsberechtigt in bezug