1. Zur Beschwerdeführung nach Art. 138 StPO ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein eigenes schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung besitzt (Art. 139 Abs. 1 StPO), das heisst, wer in seiner wirklichen oder vermeintlichen Rechtsstellung beeinträchtigt ist. Das Rechtsschutzinteresse fehlt, wenn der Rechtsmitteleinleger nicht beschwert ist, also wenn er vom Rechtsgut her nicht unmittelbar betroffen ist (vgl. Art. 139 Abs. 1 StPO; W. Padrutt, Kommentar zur StPO GR, 6. Aufl., Chur 1996, S. 352, 353 mit Hinweisen).