D. Dagegen erhebt X. mit Eingabe vom 2. Oktober 2003 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden und beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. In ihrer Stellungnahme vom 21. Oktober 2003 beantragt die Staatsanwaltschaft Graubünden die Abweisung der Beschwerde unter Hinweis auf die Akten und die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung. 3 Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften sowie auf die weiteren Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, im folgenden eingegangen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung :