Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Antragsrecht für die Kinderalimente sei mit dem Erreichen der Mündigkeit, also mit 18 Jahren, von X. auf die Kinder übergegangen. In Anbetracht dessen sowie der von B. geleisteten Zahlungen würden somit lediglich noch die Unterhaltszahlungen für die Monate Dezember 2001 bis und mit April 2002 unter den gestellten Antrag fallen. Im Übrigen fehle es sowohl an der objektiven Tatbestandsvoraussetzung der Leistungsfähigkeit des Angeschuldigten als auch an einem tatbestandsmässigen Verhalten in subjektiver Hinsicht, weshalb die gegen B. eröffnete Straf-untersu- chung einzustellen sei.