B. Am 10. April 2002 stellte X. Strafantrag gegen B. wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten. Zur Begründung machte sie geltend, ihr geschiedener Ehemann sei seinen familienrechtlichen Unterhaltsverpflichtungen seit August 2000 nur noch teilweise oder verspätet nachgekommen. Insgesamt sei für die betreffende Zeitspanne eine Summe von Fr. 9'850.-- ausstehend. In der Folge eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden eine Strafuntersuchung gegen B. wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten. C. Mit Verfügung vom 5. September 2003, mitgeteilt am 10. September 2003, stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden das Strafverfahren gegen B. ein.