In der strafrechtlichen Beschwerde der X., Beschwerdeführerin, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 5. September 2003, mitgeteilt am 10. September 2003, in Sachen gegen B., Beschwerdegegner, betreffend Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, hat sich ergeben: 2