{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-01-20", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2003-46_2004-01-20.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2003_46_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976977d0e82a9a73494d616b11aa46f6e6766652005040639b674e00f310940ee53edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976977d0e82a9a73494d616b11aa46f6e6766652005040639b674e00f310940ee53edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2003_46", "Checksum": "8ea35f7e2dc64e726b55961cfad744de"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2003 46"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 20.01.2004 BK 2003 46"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 20.01.2004 BK 2003 46"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Art. 217 StGB bedroht das Nichtbezahlen familienrechtlicher Unterhaltsbeiträge mit Strafe. Geschütztes Rechtsgut ist der zivilrechtliche\nAnspruch auf materielle Unterstützung (vgl. Trechsel, Kurzkommentar zum\nStGB, 2. Aufl., Zürich 1997, N 1 zu Art. 217 StGB). Anspruchsberechtigt in bezug\nauf die Kinderalimente sind die Kinder des zur Geldzahlung verpflichteten geschiedenen Elternteils (vgl. Thomas Bosshard, in Basler Kommentar zum StGB,\nStrafgesetzbuch II, Art. 111-401 StGB, Basel 2003, N 13-16 zu Art. 217 StGB).\nIm konkreten Fall, wo es um die Vernachlässigung der Unterhaltsbeiträge an die\nmündigen Kinder geht, sind dies die beiden volljährigen Kinder A. und Y.. Es sind\nderen Ansprüche auf materielle Unterstützung und damit deren Rechtsgüter, welche durch den Entscheid der Staatsanwaltschaft, wonach die Unterhaltszahlungen für die mündigen Kinder nicht unter den gestellten Strafantrag fallen, betroffen sind. Die Beschwerdeführerin ist demgegenüber durch die Ablehnung des\nStrafantrags betreffend die familienrechtlichen Unterhaltsansprüche der mündigen Kinder nicht beschwert. Entsprechend ist X. nicht berechtigt, diesbezüglich\n4\n\nin eigenem Namen Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft einzulegen. Es fehlt ihr an der Beschwerdelegitimation, wobei daran\nauch das Nachreichen einer Vollmacht der beschwerdelegitimierten Kinder nichts\nändern würde. Hätte X. die vorliegende Beschwerde im Namen der Kinder erhoben und einfach die entsprechenden Vollmachten nicht beigelegt, so hätten diese\nohne weiteres nachgereicht werden können, womit der Formfehler behoben gewesen wäre. Vorliegend macht die Beschwerdeführerin jedoch nicht geltend,\ndass sie das eingelegte Rechtsmittel in Vertretung ihrer Kinder erhebt. Vielmehr\nhandelt X. in eigenem Namen, wozu sie nach dem Gesagten nicht berechtigt ist.\nFolglich vermöchte selbst das nachträgliche Einreichen einer Vollmacht den vorliegenden formellen Mangel nicht zu heilen.\n\nAuf die Beschwerde von X. ist demnach mangels Beschwerdelegitimation\nnicht einzutreten.\n\n2. Selbst wenn darauf einzutreten wäre, müsste die Beschwerde von\nX. abgewiesen werden. Entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin ist nämlich einerseits festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft Graubünden zu Recht\nnur den Zeitraum bis zur Stellung des Strafantrags am 10. April 2002 untersucht\nhat. Eine Strafuntersuchung wird immer nur rückwirkend geführt; der Strafantrag\nwirkt nicht in die Zukunft. Die Untersuchungsbehörden dürfen das Strafverfahren\nnicht von Amtes wegen über den Zeitpunkt des Strafantrags hinaus bis zur Einstellung des Verfahrens ausdehnen. Für eine auf den Zeitraum ab April 2002\nbezogene Untersuchung bedürfte es folglich eines neuen Strafantrags der Anspruchsberechtigten (vgl. dazu W. Padrutt, a.a.O., S. 89 Ziff. 6 mit Hinweisen).\nÜberdies ergibt sich aus den Akten, dass die Ausführungen der Vorinstanz betreffend die vom Beschwerdeführer geleisteten Zahlungen zutreffend sind. Aufgrund der Akten und der zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in bezug auf\ndie Leistungsfähigkeit des Angeschuldigten und dessen Bemühungen, seinen\nZahlungspflichten nachzukommen, wird zudem deutlich, dass weder objektiv\nnoch subjektiv genügend Anhaltspunkte für ein tatbestandsmässiges Verhalten\nim Sinne von Art. 217 StGB gegeben sind. Die angefochtene Einstellungsverfügung erweist sich demzufolge als nachvollziehbar und begründet.\n\n3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben (Art.\n160 Abs. 2 StPO).\n5\n\nDemnach erkennt die Beschwerdekammer :\n\n1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.\n\n2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.\n\n3. Mitteilung an:\n\n__________\n\nFür die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden\nDer Vizepräsident Die Aktuarin\n"}