{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-01-20", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2003-46_2004-01-20.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2003_46_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976977d0e82a9a73494d616b11aa46f6e6766652005040639b674e00f310940ee53edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976977d0e82a9a73494d616b11aa46f6e6766652005040639b674e00f310940ee53edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2003_46", "Checksum": "8ea35f7e2dc64e726b55961cfad744de"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2003 46"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 20.01.2004 BK 2003 46"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 20.01.2004 BK 2003 46"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Januar 2004 Schriftlich mitgeteilt am:\nBK 03 46\n\nEntscheid\nBeschwerdekammer\n\nVorsitz Vizepräsident Bochsler\nRichterInnen Heinz-Bommer und Lazzarini\nAktuarin Duff Walser\n\n——————\n\nIn der strafrechtlichen Beschwerde\n\nder X., Beschwerdeführerin,\n\ngegen\n\ndie Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 5. September 2003, mitgeteilt am 10. September 2003, in Sachen gegen B., Beschwerdegegner,\n\nbetreffend Vernachlässigung von Unterhaltspflichten,\n\nhat sich ergeben:\n2\n\nA. Mit Urteil des Bezirksgerichts Imboden vom 9. Februar 1994 wurde\ndie Ehe zwischen B. und X. geschieden und die drei gemeinsamen Kinder, A.,\ngeboren am 13. September 1980, Y., geboren am 8. April 1983, und C., geboren\nam 5. Juni 1987, der Mutter zugeteilt. B. wurde zur Bezahlung monatlicher Unterhaltsbeiträge von je Fr. 500.-- zuzüglich der gesetzlichen Kinderzulagen an\nseine Kinder bis zu deren wirtschaftlicher Selbständigkeit, längstens jedoch bis\nzur Mündigkeit verpflichtet. Überdies hatte B. bis zum 30. Juni 2003 monatlich Fr.\n300.-- an den Unterhalt seiner geschiedenen Ehefrau zu bezahlen.\n\nB. Am 10. April 2002 stellte X. Strafantrag gegen B. wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten. Zur Begründung machte sie geltend, ihr geschiedener Ehemann sei seinen familienrechtlichen Unterhaltsverpflichtungen\nseit August 2000 nur noch teilweise oder verspätet nachgekommen. Insgesamt\nsei für die betreffende Zeitspanne eine Summe von Fr. 9'850.-- ausstehend. In\nder Folge eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden eine Strafuntersuchung\ngegen B. wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten.\n\nC. Mit Verfügung vom 5. September 2003, mitgeteilt am 10. September 2003, stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden das Strafverfahren gegen\nB. ein.\n\nZur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Antragsrecht für\ndie Kinderalimente sei mit dem Erreichen der Mündigkeit, also mit 18 Jahren, von\nX. auf die Kinder übergegangen. In Anbetracht dessen sowie der von B. geleisteten Zahlungen würden somit lediglich noch die Unterhaltszahlungen für die Monate Dezember 2001 bis und mit April 2002 unter den gestellten Antrag fallen. Im\nÜbrigen fehle es sowohl an der objektiven Tatbestandsvoraussetzung der Leistungsfähigkeit des Angeschuldigten als auch an einem tatbestandsmässigen\nVerhalten in subjektiver Hinsicht, weshalb die gegen B. eröffnete Straf-untersu-\nchung einzustellen sei.\n\nD. Dagegen erhebt X. mit Eingabe vom 2. Oktober 2003 Beschwerde\nbei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden und beantragt\nsinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung.\n\nIn ihrer Stellungnahme vom 21. Oktober 2003 beantragt die Staatsanwaltschaft Graubünden die Abweisung der Beschwerde unter Hinweis auf die Akten\nund die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung.\n3\n\nAuf die Ausführungen in den Rechtsschriften sowie auf die weiteren Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, im folgenden eingegangen.\n\nDie Beschwerdekammer zieht in Erwägung :\n\n1. Zur Beschwerdeführung nach Art. 138 StPO ist berechtigt, wer\ndurch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein eigenes schutzwürdiges\nInteresse an seiner Aufhebung oder Änderung besitzt (Art. 139 Abs. 1 StPO), das\nheisst, wer in seiner wirklichen oder vermeintlichen Rechtsstellung beeinträchtigt\nist. Das Rechtsschutzinteresse fehlt, wenn der Rechtsmitteleinleger nicht beschwert ist, also wenn er vom Rechtsgut her nicht unmittelbar betroffen ist (vgl.\nArt. 139 Abs. 1 StPO; W. Padrutt, Kommentar zur StPO GR, 6. Aufl., Chur 1996,\nS. 352, 353 mit Hinweisen).\n\n"}