Für eine solche Annahme bestehen aber keinerlei Anhaltspunkte. Bei Würdigung der gesamten Beweislage gelangt die Beschwerdekammer damit zum Schluss, dass auf Grund gewisser Widersprüche in den Zeugenaussagen dem Bahnangestellten F. nicht in rechtsgenüglicher Weise vorgeworfen werden kann, Sorgfaltspflichten verletzt zu haben. Käme es zu einer Anklageerhebung, wäre daher mit höchster Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen. Angesichts dieser Situation hat die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren zu Recht eingestellt. III. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben (Art. 160 Abs. 2 StPO). 8