Es ist daher nicht weiter verwunderlich, dass Personen, die sich auf einem von der Einstiegestelle entfernt befindlichen Platz aufgehalten hatten, wo diese Geräusche nicht oder viel weniger zu hören waren, zuerst auf die Schreie der Kinder aufmerksam wurden. Dass er auf die Zurufe der Kinder und Leiterinnen nicht sofort reagierte, könnte F. daher nur im Sinne einer Sorgfaltsverletzung zum Vorwurf gereichen, wenn er sich aus Gründen, die mit seiner Aufgabe als für die Sicherheit der Bahnbenützer verantwortlicher Person in keinem Zusammenhang gestanden hätten, hätte ablenken lassen und dadurch den ihm obliegenden Pflichten nicht nachgekommen wäre.