normal verlaufen wäre. Angesichts dieser Beweislage lässt sich der vom Beschwerdeführer erhobene Vorwurf, F. habe sich einer schweren Pflichtverletzung schuldig gemacht, indem er sich von der Einstiegstelle entfernt habe, nicht mit einigermassen sicherer Argumentation aufrecht erhalten. Aber auch aus der Tatsache, dass F. die Schreie der Kinder nicht gehört und den Lift nicht abgestellt hatte, kann ihm kein Vorwurf gemacht werden. Im Bereiche der Talstation herrschten offensichtlich erhebliche Maschinengeräusche, welche die aus einiger Entfernung abgegebenen Rufe übertönt haben dürften.